Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/55#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis des Bundeskriminalamtes von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/55#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/55#abs-3 (3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/55#abs-4 (4) Im Antrag sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/55#abs-5 (5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/55#abs-6 (6) Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Aufenthaltsvorgabe oder das Kontaktverbot nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/55#abs-7 (7) Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.